Pflichtteil ist geschützt im Erbrecht

Die Enterbung ist die hauptsächliche Grundlage dafür, dass ein Pflichtteilsrecht entsteht. Daneben können Pflichtteile auch noch aufgrund von Erbunwürdigkeit, einer Erbausschlagung (lt. § 2310 BGB) entstehen. Die Enterbung wird zumeist vom Erblasser veranlasst wenn größere Streitigkeiten den Familienfrieden empfindlich gestört haben. In vielen Fällen wird dann auch schon damit gedroht: „Ich enterbe dich“. Die meisten machen die Drohung nicht wahr, wenn dies dann doch der Fall ist, schützt das deutsche Erbrecht die nächsten Verwandten.

Ein Erblasser ist aufgrund der garantierten Testierfreiheit grundsätzlich einmal unabhängig darin zu entscheiden, wem er sein Vermögen hinterlässt. Wenn er eine Enterbung anordnet, muss er dies auch nicht begründen. Diese Entscheidungsfreiheit hat allerdings eine kleine gesetzliche Einschränkung. Bei einem bestimmten Personenkreis wird es erschwert, diese vom Nachlass auszuschließen. Dieser Sachverhalt wurde auch vor dem Bundesverfassungsgericht schon behandelt. Das Gericht hat bestätigt, dass ein gesetzliches Pflichtteilsrecht verfassungskonform ist.

Die pflichtteilsberechtigten Verwandten

Die vorrangige Stellung beim Pflichtteil steht den Abkömmlingen des Erblassers zu. Sollten keine Kinder mehr leben oder vorhanden sein treten die Eltern eines Erblassers an diese Position. Die weiteren Verwandten sind nicht mehr berechtigt, einen Pflichtteil zu fordern.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die nahen Verwandten eines Verstorbenen und der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ein ganz klares Recht auf das Familien Vermögen haben. Zumindest eine Beteiligung in Höhe der Hälfte vom Wert des gesetzlichen Erbanteils steht den Verwandten deshalb gesetzlich geschützt zu. Ein Pflichtteilsberechtigter muss sich schon gravierende Dinge zuschulden kommen lassen, um dieses Recht tatsächlich ganz zu verlieren. Dies ist im Pflichtteilsrecht entsprechend beschrieben und festgelegt in einem sehr engen Rahmen. Ein Pflichtteilsentzug muss daher auch sehr wohl detailliert begründet werden.

Die Enterbung wird durch ein Testament oder einen Erbvertrag, also eine so genannte letztwillige Verfügung ausgelöst. Das deutsche Erbrecht kennt im Prinzip nur die grundsätzliche Familienerbfolge eine Enterbung ist hierin nicht vorgesehen. Die Bestimmungen des Erblassers gelten jedoch vorrangig und die Festlegungen im Erbrecht werden hierdurch außer Kraft gesetzt.
Dies ist keine Rechtsberatung, um rechtssichere Informationen zu erhalten konsultieren Sie bitte einen Anwalt.

Tags: , , , ,

Einen Kommentar schreiben